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Hausordnung für die Universitätsbibliothek Augsburg


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Auf der Grundlage des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.10.1998 (GVBl. S.740), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 25.7.2000 (GVBl. S. 481), der Allgemeinen Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken vom 18.9.1993 (ABOB) sowie der Betriebsordnung für die UB Augsburg vom 19.12.2007 erlässt die Universität Augsburg für die Universitätsbibliothek Augsburg folgende

 

Hausordnung:

 

1. Der Leiter der Bibliothek sowie weitere von ihm beauftragte Bibliotheksbedienstete üben das Hausrecht in allen Räumen der Bibliothek aus.
2. Die Benutzer haben das Bibliotheksgut und alle Einrichtungsgegenstände sorgfältig zu behandeln. Sie sind verpflichtet, den Anordnungen des Personals Folge zu leisten.
3. Die Bibliothek ist berechtigt, von einem Benutzer zu verlangen, sich auszuweisen.
4. Mäntel, Anoraks und ähnliche Kleidungsstücke, Taschen, Schirme und andere größere Gegenstände dürfen in die Lesesäle nicht mitgenommen werden. Eigene Ordner, Bücher oder ähnliche zum Arbeiten mitgebrachte Gegenstände müssen beim Verlassen der Bibliothek unaufgefordert vorgezeigt werden, mitgeführte kleinere Taschen sind hierbei zu öffnen.
5. Die Benutzer sind verpflichtet, zur Aufbewahrung von Mänteln, Taschen u.a. vorgesehene Schließfächer vor Verlassen der Bibliothek am selben Tage zu räumen. Die Bibliothek behält sich vor, nach Schließung des Gebäudes noch belegte Schließfächer zu öffnen, darin verwahrte Gegenstände zu entnehmen und als Fundsachen zu behandeln. Eingeworfene Münzen werden in diesem Fall von der Universität einbehalten.
6. In allen der Benutzung dienenden Räumen, besonders in den Lesesälen, ist stets größte Ruhe zu bewahren; ruhestörende Gespräche und Geräusche sind unbedingt zu unterlassen.
7. In allen der Benutzung dienenden Räumen ist der Betrieb von Mobiltelefonen untersagt. Technische Geräte dürfen nur benutzt werden, wenn hierdurch eine unzumutbare Belästigung anderer Benutzer nicht zu befürchten ist. Im Handschriften-Leseraum ist als mechanisches Schreibgerät ausschließlich Bleistift zulässig.
8. Die Mitnahme von Esswaren und Getränken in alle der Benutzung dienenden Räume ist nicht gestattet, desgleichen das Rauchen in ihnen. Tiere dürfen in die Bibliothek nicht mitgebracht werden.
9. Aus dem Präsenzbestand entnommene Bücher sind nach Gebrauch an die zutreffende, durch die Buch-Signatur bezeichnete Stelle im Regal zurückzustellen, erhaltene Medien der ausgebenden Stelle zurückzugeben.
10. Aushängen und Auslegen von Material bedarf der Erlaubnis der Bibliotheksleitung.
11. Die Benutzer haften für alle Schäden und Nachteile, die der Bibliothek aus der Nichtbefolgung der Pflichten aus Benutzungs- und Hausordnung entstehen. Darüber hinaus können Maßnahmen gegen Universitätsmitglieder gem. Art. 93, 94 BayHSchG bzw. gegen sonstige Benutzer gem. § 26 ABOB ergriffen werden.
12. Diese Hausordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Augsburg, am 14. 12. 2000

gez.

(Dr. U. Hohoff)

Leiter der Universitätsbibliothek